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des Pferde-Sport-Vereins Harsewinkel, Herzebrock-Clarholz e.V.

§1Name,Rechtsform und Sitz des Vereins

Der Pferdesportverein Harsewinkel, Herzebrock-Clarholz e.V.mit dem Sitz in Herzebrock, Groppelerstr.29 ist in das Vereinsregister beidem Amtsgericht in Gütersloh eingetragen.Der Verein ist Mitglied des Kreissportverbandes Gütersloh und durch den KRV Gütersloh Mitglied des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine in Westfalen und der DeutschenReiterlichen Vereinigung e.V. (FN).

§ 2Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

1. Der PSV bezweckt:

1.1 die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durchReiten, Fahren und Voltigieren;

1.2 die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;

1.3 ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen;

1.4 die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden;

1.5 die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisverband;

1.6 die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;

1.7 die Förderung des Therapeutischen Reitens;

1.8 die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.

2. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51bis 68 der Abgabenordnung; er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.

3. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

5. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vgl. §11).

 § 3Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden.Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben.Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten;bei Kindern und Jugendlichen bedarf die der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen.Änderungen in der Stamm- Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen!Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.

2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeitwesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterverbandes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes und der FN.  

 § 3aVerpflichtungen gegenüber dem Pferd

1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere

1.1 die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen,

1.2 den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen.

1.3 Die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d. h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z. B.zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.

2. Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen, und/oder Sperren geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden.

3. Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO- Ordnungsmaßnahmen auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen. 

§4Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt..

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es- gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;- gegen § 3a (Verpflichtungen gegenüber dem Pferd) verstößt;- seiner Beitragspflicht trotz Mahnung nicht nachkommt.Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. 

§ 5Geschäftsjahr und Beiträge

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3. Beiträge sind im vor aus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt. 

§ 6Organe

Die Organe des Vereins sind- die Mitgliederversammlung und- der Vorstand. 

§ 7Mitgliederversammlung

1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

4. Anträge zur Tagensordnung müssen spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung die mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt.

5. Abstimmungen erfolgen auf Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag (von einem Drittel) der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied ab18 Jahre mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

7. Jugendliche und Kinder haben kein Stimmrecht.

8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben. 

§ 8Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über- die Wahl des Vorstandes ,- die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern- die Jahresrechnung,- die Entlastung des Vorstandes,- die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen,- die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins- die Anträge nach § 3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 und §7 Abs. 4 dieser SatzungBeschlüsse über die Änderungen der Satzung und über Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. 

§ 9Vorstand

1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.

2. Dem Vorstand gehören an- der Vorsitzende,- der stellvertretende Vorsitzende,- der Schriftführer- der Kassenwart- der Jugendwart (gem. Jugendordnung),- bis zu vier weitere Mitglieder .

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt .Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

6. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. 

§ 10Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand entscheidet über- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,- die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist, und- die Führung der laufenden Geschäfte.

§ 11Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, an den Landverband, der es unmittelbar und ausschließlich zurFörderung der in § 2 Abs. 1 dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden hat. 

§12„Der Verein und seine Organe haften für Schäden nur in den Grenzen und im Umfang des zur Verfügung stehenden Haftpflicht-Versicherungsschutzes.Die Haftung für darüber hinausgehende Schäden wird ausdrücklich ausgeschlossen.Der über die Sporthilfe e. V. abgeschlossene Sportversicherungsvertrag kann jederzeit beim Vorstand des Vereins eingesehen werden.Ansprüche aus der Sport- Unfallversicherung werden von dieser Haftung nicht berührt.“

 

 

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